Vorläufiger Entwurf der Satzung mit Namensänderung hier auch zum Downloaden.

 

 

Satzung des Tourismusvereins

Hanerau-Hademarschen und Umgebung e.V

  

Präambel

Der Verein ist der Zusammenschluss von Betreibern von touristischen Einrichtungen im weitesten Sinne sowie von Personen, Firmen und Organisationen, die dem Tourismus nahe stehen.

Er ist die vom Amt Hanerau-Hademarschen anerkannte örtliche Tourismusorganisation, die im Einvernehmen mit dem Amt Träger der örtlichen touristischen Arbeit ist.

  

§ 1 Name und Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen „Tourismus Hanerau-Hademarschen und Umgebung e.V.“.
  1. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen und hat seinen Sitz in Hanerau-Hademarschen.

  

§ 2 Vereinszweck und Aufgaben 

  1. Der Verein bezweckt die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen des Tourismus und die Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck erfüllt er u.a. folgende Aufgaben:
    1. touristische Serviceleistungen vor Ort (Beratungs- und Auskunftsstelle/Unterkunftsnachweis)
    2. Betreuung der Gäste und der Mitglieder des Vereins
    3. Durchführung von Werbemaßnahmen
    4. Wahrnehmung der Interessen gegenüber Institutionen, Verbänden, Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange
    5. Zusammenarbeit mit dem Amt Hanerau-Hademarschen sowie anderen Institutionen innerhalb des Amtes bei Maßnahmen, die dem Tourismus dienen (z.B. Unterstützung der touristischen Infrastruktur bei der Schaffung von Wanderwegen, Aufstellen von Ruhebänken, Erweiterung von Sportplatz-, Spielplatz- und Freibadanlagen und dem Internet)
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Ferner können Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie deren Eigenbetriebe die Mitgliedschaft erwerben. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ein unmittelbares Interesse an dem Vereinszweck haben und den Verein in besonderem Maße unterstützen und fördern wollen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Ein Ehrenmitglied wird eine natürliche oder juristische Person, die sich dem Verein in langer Mitgliedschaft verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied führt eine betragsfreie Mitgliedschaft ohne Stimme.
  4. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Kündigung

Die Kündigung kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres mit halbjährlicher Frist vorgenommen werden.

    1. durch Ausschluss

-         wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins zuwider handelt oder wenn es in einer anderen Weise den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt,

-         wenn ein Mitglied mit dem Entrichten des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand ist.

                        Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des

                        Betroffenen mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Von den

                        Gründen der Ausschließung ist das Mitglied in Kenntnis zu setzen. Der

                        Ausschluss wird mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam.

    1. durch Tod

      Mit der Kündigung oder dem Ausschluss erlöschen alle denkbaren aus der

      Vereinszugehörigkeit sich ergebenen Rechte und Pflichten. Die Verpflichtung zur

      Zahlung rückständiger Beiträge bleibt hiervon unberührt.

 

§ 4 Rechte und Pflichten 

  1. Die ordentlichen Mitglieder des Tourismusvereins haben gleiche Rechte und Pflichten, sofern aus dieser Satzung sich nicht etwas anderes ergibt. Sie sollen die gemeinsamen Interessen des Vereins fördern, die Aufgaben des Vereins unterstützen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung beachten.
  2. Die Mitglieder des Tourismusvereins sind zur Beitragszahlung verpflichtet und erkennen die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge an. Die Mitgliederbeiträge sind im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.

  

§ 5 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Ausschüsse
  3. die Mitgliederversammlung

  

§ 6 Der Vorstand 

  1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen und zwar
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der 1. stellv. Vorsitzenden
    3. dem/der Kassenwart/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. dem/der 1. Beisitzer/in (stellv. Kassenwart/in)
    6. dem/der 2. Beisitzer/in (stellv. Schriftführer/in)
    7. dem/der 3. Beisitzer/in

Der Vorstand kann, für eine Laufzeit von 2 Jahren, bis zu 2 weitere Beisitzer ernennen, diese dann auch mit Sitz und Stimme anerkannt werden, sofern sie ordentliche Mitglieder sind.

  1. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Hierzu kann er eine Geschäftsordnung erlassen.
  2. Für die laufende Geschäftsführung kann ein/eine hauptamtliche/r Mitarbeiter/in eingestellt werden. Der Vorstand entscheidet über Einstellung und Entlassung.
  3. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
  4. Im Innenverhältnis gilt: Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall vertreten durch den/die 1. stellv. Vorsitzende/n.
  5. Der/die Vorsitzende, der/die 1. stellv. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in sind Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein nach außen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, die den Verein verpflichten, werden von dem/der Vorsitzenden und von dem/der 1. stellv. Vorsitzenden oder von dem/der Kassenwart/in mit einem der vorgenannten Vorstandsmitglieder abgegeben.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr zusammen

Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse mit Stimmengleichheit gelten als abgelehnt.
  2. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand auf der nächsten Sitzung zu genehmigen ist.      

  

§ 7 Die Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes schriftlich per E-Mail und Bekanntmachung auf www.tourismus-hanerau-hademarschen.de einberufen. Die E-Mail geht an die letzte bekannte Adresse des Vereinsmitgliedes. Mitglieder ohne bekannte E-Mail-Adresse werden schriftlich benachrichtigt. Unter Angabe des Tagungsortes, der Versammlungszeit und der Tagesordnung wird diese Mitgliederversammlung einberufen. Mindestens einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Die Einberufung hat mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen.
  3. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand mit Mehrheit der Anwesenden oder 1/10 der Vereinsmitglieder es beantragen.
  4. Anträge von Mitgliedern zur Versammlung müssen spätestens 1 Woche vor der Versammlung bei dem/der Vorsitzenden oder einem Stellvertreter schriftlich gestellt werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können als Dringlichkeitsanträge nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Abstimmung gebracht werden. Über die Frage der Dringlichkeit ist ohne vorherige Aussprache zu entscheiden, jedoch ist dem Antragsteller auf Wunsch zur Begründung der Dringlichkeit das Wort zu erteilen. Die Satzung kann nicht durch einen Dringlichkeitsantrag geändert werden.
  5. Zur Entscheidung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
  7. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes
    2. Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes/der Kassenwartin
    3. Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    6. Wahl der Kassenprüfer
    7. Wahl eins Protokollführers/einer Protokollführerin
    8. Genehmigung des Haushaltsplanes
    9. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    10. Änderung der Satzung
    11. Auflösung des Vereins

   

§ 8 Ausschüsse 

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

 

§ 9 Haushaltsführung 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Der/die Kassenwart/in verwaltet das Vermögen des Vereins nach Maßgabe der gefassten Beschlüsse. Er/sie hat für jedes Geschäftsjahr im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Haushaltsplan aufzustellen. Er/sie hat die Finanzsituation des Vereins laufend zu überwachen und die Vorstandsmitglieder jederzeit auf Verlangen zu unterrichten.
  3. Der/die Kassenwart/in legt zur Mitgliederversammlung einen Kassenbericht des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.

  

§ 10 Kassenprüfer 

  1. Es sind 2 Kassenprüfer/innen zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

  

§ 11 Wahlen 

  1. Die Wahlen werden grundsätzlich in offener Wahl durchgeführt. Auf Antrag eines Mitgliedes müssen diese in geheimer Abstimmung durchgeführt werden.
  2. Als Mitglied des Vorstandes ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen 2 Bewerbern der höchsten Stimmenzahl. Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
  3. Zu den übrigen Wahlen genügt die einfache Mehrheit.
  4. Die jeweiligen Mitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ausgeschlossen von der Wiederwahl in Folge sind die Kassenprüfer.

  

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins 

  1. Zur Änderung der Satzung ist mindestens eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 2/3 aller Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Amt Hanerau-Hademarschen mit der Maßgabe, es gemeinnützig zu verwenden.

  

§ 13 Schlussbestimmung 

Zum Zwecke einer engen Zusammenarbeit mit dem Amt Hanerau-Hademarschen und der Gemeinde Hanerau-Hademarschen kann der Amtsvorsteher und der Bürgermeister zu allen Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates schriftlich unter Bekanntgabe der jeweiligen Tagesordnung eingeladen werden.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung 

Die Mitgliederversammlung vom ……… hat die Neufassung der Satzung beschlossen, insbesondere in § 1 (Name und Sitz) und § 6 (Der Vorstand – ehemals §9) der Satzung.

 Hanerau-Hademarschen, den _______________

 

 

 

 

                                                                               _____________________________

                                                                                          Unterschrift/en

 

 

Hinweis:

Die neue Satzung ist am __________ in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen worden.

 

 

 

 

 

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